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I. Name und ZweckII. MitgliedsachaftIII. OrganeIV. FinanzenV. Statutenrevision, AuflösungVI. Übergangsbestimmungen
I. NAME UND ZWECK
Art. 1 Name
Unter dem Namen "PARTEI FÜR ZÜRICH PFZ" besteht ein selbständiger politischer Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich.
Art. 2 Zweck
Die PARTEI FÜR ZÜRICH ist eine liberal-konservative Partei, in welcher sämtliche Bevölkerungsschichten vertreten sind. Sie kämpft gegen eine zu hohe Staatsquote und setzt auf die Eigenverantwortung der Bürger. Die PARTEI FÜR ZÜRICH setzt sich hauptsächlich für die Anliegen der Stadt und des Kantons Zürich ein.
Hauptziele:
- Ein lebenswertes Zürich
- Eine gute Bildung der Kinder und der Jugendlichen
- Ausbau des Wirtschaftsstandorts Zürich (Stadt und Kanton)
- Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger
- Erhalt des Wohlstandes
Diese Ziele sollen durch Beteiligungen an Wahlen und Abstimmungen erreicht werden.
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II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Voraussetzung
Der Beitritt zur Partei steht allen Frauen und Männern offen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen.
Art. 4 Erwerb
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben. Ein abweisender Entscheid kann an die Mitgliederversammlung weiter gezogen werden.
Art. 5 Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung an das Sekretariat der Partei, durch unbegründete Verweigerung des Mitgliederbeitrages oder durch Ausschluss.
Mitglieder, die den Interessen der Partei entgegenarbeiten oder den Mitgliederbeitrag nicht bezahlen, können nach Anhörung durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
Art. 6 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat grundsätzlich das gleiche Stimm-, Wahl- und Antragsrecht und kann seine Meinung innerhalb der Partei frei äussern und vertreten.
Jedes Mitglied ist den Parteigrundsätzen verpflichtet und hat die Interessen der Partei gegen aussen zu wahren.
Jedes Mitglied ist zur Bezahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet und hat die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
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III. ORGANE
Art. 7 Organe
Die Organe der PARTEI FÜR ZÜRICH sind:
A Die Mitgliederversammlung
B Der Vorstand
C Die Rechnungsrevisoren
A Die Mitgliederversammlung
Art. 8 Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei.
Sie wird jährlich mindestens einmal zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte einberufen. Weitere Versammlungen werden nach Bedarf vom Präsidenten, durch Vorstandsbeschluss oder auf Begehren von einem Viertel der Mitglieder anberaumt.
Die Einladung hat, unter Angabe der Traktanden, mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.
Art. 9 Rechte
Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Versammlungen berechtigt.
Jedes Mitglied hat an der Versammlung das gleiche Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.
Jedes Mitglied kann sich an der Versammlung zu den behandelten Geschäften frei äussern.
Kollektivmitglieder gemäss Art. 24 c) sind nicht stimmberechtigt.
Art. 10 Befugnisse
Die Versammlung entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
1. Wahl des/r Präsidenten/in und der Mitglieder des Vorstandes gemäss Art. 13
2. Wahl zweier Rechnungsrevisoren/innen
3. Annahme und Abänderung der Statuten
4. Behandlung der ihr vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte
5. Genehmigung des Jahresprogramms und des Voranschlages einschliesslich der Mitgliederbeiträge
6. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
7. Wahlvorschläge für öffentliche Ämter und Beamtungen
8. Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art.5
Art. 11 Abstimmungen und Wahlen
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit in offener Abstimmung zählt die Stimme des/der Präsident/in doppelt.
Abstimmungen können auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Parteimitglieder geheim durchgeführt werden. Wahlen sind geheim, wenn nicht offene Wahlen beschlossen werden.
Liegen zu einem Geschäft mehrere Anträge vor, werden zuerst die Anträge der Versammlung einander gegenübergestellt. Der obsiegende Antrag der Versammlung kommt schliesslich mit dem Antrag des Vorstandes in die Schlussabstimmung.
Über Ordnungsanträge ist unverzüglich abzustimmen.
Art. 12 Abberufungsrecht
Die Versammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder davon jederzeit aus wichtigen Gründen mit Zweidrittelmehrheit abberufen.
B Der Parteivorstand
Art. 13 Zusammensetzung
Dem Parteivorstand gehören an:
1. Parteipräsident/in;
2. Parteivizepräsident/in;
3. Sekretär/in;
4. Kassier/in;
5. höchstens vier weitere Mitglieder.
Einzelne Chargen können verbunden werden.
Die Mitglieder des Gemeinderates, die Mitglieder des Kantonsrates und der eidgenössischen Räte sind zusätzlich von Amtes wegen Mitglieder des Vorstandes.
Der/Die Präsident/in wird von der Versammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 14 Wahl, Amtszeit
Der Parteivorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gesamthaft gewählt.
Art. 15 Aufgaben
Der Vorstand führt die Partei und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht statutarisch einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
2. Ausführung der Versammlungsbeschlüsse.
3. Führung der laufenden Geschäfte.
4. Wahl der Parteiausschüsse.
5. Vertretung der Partei gegen aussen.
6. Ausarbeitung und Durchführung des Jahresprogramms.
7. Mitgliederwerbung.
Art. 16 Einberufung
Der Parteivorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Anordnung des/r Präsidenten/in oder auf Begehren von zwei Vorstandsmitgliedern.
Art. 17 Beschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Präsident/in doppelt. bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.
Abstimmungen und Wahlen können auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes geheim durchgeführt werden. Jedem Vorstandsmitglied steht das gleiche Stimm-, Wahl- und Antragsrecht zu.
Art. 18 Präsident/in
Der/Die Präsident/in leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen. Die ordentliche Vertretung erfolgt durch den/die Vizepräsidenten/in. Der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in führen zusammen oder mit dem/der Sekretär/in oder dem/der Kassier/in jeweils kollektiv zu Zweien die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins.
Art. 19 Sekretär/in
Der/Die Sekretär/in führt die Protokolle der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. In der Regel in Zusammenarbeit mit dem/der Präsidenten/in oder dem/der Vizepräsidenten/in erledigt er/sie den laufenden schriftlichen Verkehr der Partei.
Art. 20 Kassier/in
Der/Die Kassier/in führt die Rechnung und erledigt den Geldverkehr der Partei. Er/Sie führt das Mitgliederverzeichnis. Er/Sie legt - nach Kontrolle durch die Rechnungsrevisoren/innen - der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung zur Genehmigung vor und erstellt zusammen mit dem Vorstand das Budget.
Art. 21 Pflichten
Die Mitglieder des Vorstandes stehen einander mit Rat und Tat zur Seite.
Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahe stehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren.
Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, gegenüber Dritten Stillschweigen über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion zu Kenntnis gelangen.
Bei Beendigung der Funktion sind die Vorstandsunterlagen zurückzugeben oder zu vernichten.
C Die Rechnungsrevisoren/innen
Art. 22 Revisoren/innen
Die Rechnungsrevisoren/innen prüfen die Jahresrechnung und überwachen die Rechnungsführung des/der Kassiers/in.
Sie stellen der Hauptversammlung Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung.
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IV. FINANZEN
Art. 23 Einnahmen
Der Verein beschafft die erforderlichen Mittel aus
a) jährlichen Mitgliederbeiträgen;
b) freiwilligen Beiträgen;
c) Zuwendungen bei Finanzaktionen und Sammlungen;
d) Sponsorenbeiträge.
Art. 24 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederversammlung setzt mit dem Voranschlag folgende jährliche Beiträge fest:
a) Beitrag der Mitglieder;
b) Ehepaar- oder Familienbeitrag;
c) Kollektivmitglieder.
Für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, Rentner und in der Ausbildung stehende Jugendliche können die Beiträge durch Beschluss der Mitgliederversammlung herabgesetzt oder erlassen werden.
Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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V. STATUTENREVISION, AUFLÖSUNG
Art. 25 Revision
Diese Statuten können jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden abgeändert werden.
Art. 26 Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Auflösung des Vereins beschliessen.
Art. 27 Liquidation
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Heilsarme der Stadt Zürich zu.
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VI. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 28 Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 19.10.2006 durchberaten und mit 3 zu 0 Stimmen angenommen.
Zürich, 19. 10. 2006
Partei für Zürich
Der Präsident Der Sekretär
Markus Schwyn Susi Gut
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